Corona-Krise: Was tun? #1
Stand: 01.04.2020.
In dieser Zeit liegt es an jedem und jeder von uns, verantwortungsvolle Entscheidungen für die Gemeinschaft zu treffen. Wir sind sehr froh, dass die Branche trotz großer Einbußen das Gemeinwohl in den Vordergrund stellt und eindämmende Maßnahmen wie Veranstaltungsabsagen, verstärke Hygiene-Vorschriften und (sofern möglich) Homeoffice umsetzt. Aber wie gehen wir aus unternehmerischer Sicht verantwortungsvoll mit dem Virus um? Für viele unserer Mitglieder und Partner*innen geht es nun darum, den durch die Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen. Die Bundesregierung und der Berliner Senat haben dazu bereits einige Schutzmaßnahmen umgesetzt. Wie ihr diese Maßnahmen nutzen könnt, bei welchen Anlaufstellen ihr die Corona-Finanzierungshilfen beantragen könnt und welche Schritte jetzt besonders wichtig sind, haben wir hier für euch zusammengefasst.
Hands-on Tipps für Unternehmen im Umgang mit der Corona-Pandemie
Schaden dokumentieren und beziffern.
Was tun? Rechnungen aufheben und stellen, auch bei ausgefallenen Leistungen wie z.B. bei Veranstaltungsabsage (Notiz auf Rechnung: Konzertausfall am xx.xx.2020); Übersicht der eigenen Schätzung über den durch die Pandemie entstandenen Schaden erstellen
Links: Beispielvorlage ver.di
Steuervorauszahlungen beim Finanzamt einstellen oder herabsetzen. Steuervorauszahlungen (u.a. für Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftssteuer) können auf Antrag herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Zudem könnt ihr um Stundung fälliger Steuerzahlungen und den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen bitten.
Was tun? Kontakt zu dem zuständigen Finanzamt aufnehmen
Links: BMWI: Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen / BMF-Schreiben “Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)”
Veranstaltungsabsage an GEMA melden. Die GEMA erklärt, flexibel auf Absagen zu reagieren.
Was tun? Schreibt eine E-Mail an: absagecorona@gema.de (Betreff: Veranstaltungsausfall Corona)
Links: GEMA
Für Unternehmen mit mindestens einer Festanstellung: Ihr könnt bei der Bundesagentur für Arbeit ggf. Kurzarbeitergeld beantragen. In dem Fall ersetzt die BA 60 % des ausgefallenen Nettolohns, lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt des Arbeitnehmers, sogar 67 %. Das Kurzarbeitergeld kann so zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen und hilft eurem Unternehmen, die Personalkosten zu reduzieren. Auf Grund der Pandemie haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern. So kann das Kurzarbeitergeld bereits beantragt werden, wenn zehn Prozent (statt bisher 1/3) der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Außerdem werden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Dies gilt Rückwirkend ab dem 1. März. Eine Aufnahme von Selbstständigen in die Regelungen zur Kurzarbeit wird laut Angaben des Senats derzeit vom Bund geprüft.
Was tun? Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Achtung: Für den Monat März muss bis spätestens 31. März eine „Anzeige über Arbeitsausfall“ bei der Arbeitsagentur eingehen.
Links: Formular “Anzeige über Arbeitsausfall” / BA News: Kurzarbeit wegen Corona / BA Info Kurzarbeitergeld / BA Merkblatt Kurzarbeitergeld
Bei Arbeitsausfall auf Grund von Quarantäne oder Infektion: Wenn Mitarbeiter*innen durch Krankheit freigestellt werden müssen gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mitarbeiter*innen, die ohne Krankheit unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoeentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber, dieser kann aber innerhalb von drei Monaten nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen. Selbstständige, die ihrem Beruf auf Grund von Quarantäne nicht nachgehen können, erhalten eine Entschädigung für die Verdienstausfälle. Die Höhe bemisst sich an eurem letzten Jahreseinkommen. Wessen Betrieb während einer angeordneten Quarantäne ruht, kann zusätzlich nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei dem zuständigen Gesundheitsamt einen “Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang” beantragen. Achtung: Dies gilt nur für ein behördlich angeordnetes individuelles Tätigkeitsverbot und greift nicht bei Betriebsschließungen, Veranstaltungsabsagen, o.Ä..
Was tun? Beantragung von Entschädigungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie können digital erfolgen. Online-Antrag für Arbeitgeber*innen / Online-Antrag für Selbstständige; Bei Verdacht auf Infektion: Meldung bei Senatsverwaltung für Gesundheit: (030) 9028 2828
Links: LaGeSo Info Infektionsepidemiologie / Infektionsschutz
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV können SV-Beiträge gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen (d.h. wenn sich das Unternehmen auf Grund wirtschaftlicher Verhältnisse in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die sofortige Einziehung der SV-Beiträge in solche rutschen würde) verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Was tun? Setzt euch mit eurer zuständigen Krankenkasse in Verbindung. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem ihr euch auf die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV bezieht. Als zuständige Einzugsstelle entscheidet diese darüber, ob die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. ACHTUNG: Die Frist für eine Stundung für die Monate März und April ist der 26.03.2020.
Links Vorlage für das Schreiben an die Krankenkasse / Pressemitteilung des Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 25.03.2020
Sozialschutzpaket: Die Bundesregierung hat ein Sozialschutzpaket verabschiedet, das den Bezug von Grundsicherung vorübergehend erleichtert. Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II erhält, wer zwar arbeiten aber den Lebensunterhalt aber nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sichern kann. Das Paket richtet sich vor allem an Solo-Selbstständige, Kleinunternehmer*innen und Personen, die von Kurzarbeit betroffen sind. Wer zwischen dem 1. März und 30. Juni einen Antrag auf Grundsicherung stellt und über kein erhebliches Vermögen verfügt, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Die Ausgaben für Wohnung und Heizung werden außerdem für Anträge in diesem Zeittraum in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt.
Was tun? “Antrag auf Grundsicherung”:https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-algii_ba015207.pdf ausfüllen und per Post, Hausbriefkasten oder per E-Mail (als Scan) bei dem zuständigen Jobcenter einreichen.
Links “Ausfüllhinweise zum Antrag auf Grundsicherung”:https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-algii-antrag_ba013180.pdf /” BfA Corona-Virus: FAQ zur Grundsicherung”:https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung?pk_vid=539406e5f5cc9be915857310865a2471
Künstler*innen, die ihr Einkommen aufgrund von Einbrüchen durch Absagen o.ä. nach unten korrigieren müssen, sollten dies unbedingt auch der Künstlersozialkasse (KSK) melden, um die monatlichen Beitragszahlungen zu senken.
Was tun? Formular “Änderungsmitteilung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit” ausfüllen und an die KSK senden.
Wer seine Miete auf Grund der Folgen der Pandemie in dem Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni nicht fristgerecht zahlen kann darf nicht gekündigt werden. Dies gilt für Wohn- ebenso wie für Gewerbemieten und Pachtverhältnisse und auch für Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation.
Was tun? Sprecht mit euren Vermieter*innen. Im Streitfall müsst ihr dies mit entsprechenden Nachweisen, z.B. Bescheinigung über Verdienstausfall oder Nachweis über die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen, glaubhaft machen.
Links BMJV Corona – Schutz für Mieterinnen und Mieter
Wer auf Grund von Schul- und Kitaschließungen die eigenen Kinder unter 12 Jahren betreuen muss und daher nicht arbeiten kann, kann eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen erhalten. Das Infektionsschutzgesetz wurde dahingehen am 25. März angepasst. Der Arbeitgeber übernimmt zunächst die Auszahlung, kann sich diese aber durch die zuständige Landesbehörde erstatten lassen.
Was tun?
Links BMFSFJ Corona-Pandemie – Finanzielle Unterstützung
Notfall- Kinderzuschlag: Ab dem 1. April tritt ein Notfall-KiZ in Kraft, den auch Familien die auf Grund der Pandemie kurzfristige Verdienstausfälle erhalten können. Der Kinderzuschlag unterstützt regulär Familien mit kleinen Einkommen mit monatlich bis zu 185 Euro. Bis zum 30. September 2020 wird nicht mehr – wie bevor – das Einkommen der letzten sechs Monate geprüft, sondern nur das des letzten Monats. Außerdem muss keine Angabe zum Vermögen gemacht werden, wenn kein erhebliches Vermögen besteht.
Was tun? Ob Anspruch besteht, kann über den KiZ-Lotsen der Familienkasse geprüft werden. . Hier kann der Zuschlag beantragt werden.
Links BMFSFJ Corona-Pandemie – Finanzielle Unterstützung
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